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FSG-BMHS zu Konflikt an Wiener HTL: Aufarbeitung und Unterstützung für die Schulen dringend gefordert

Liebe Kollegin!
Lieber Kollege!

Die Ereignisse der letzten Tage rund um die Vorkommnisse an der HTL16, haben uns zu untenstehender Presseaussendung veranlasst.

FSG-BMHS zu Konflikt an Wiener HTL: Aufarbeitung und Unterstützung für die Schulen dringend gefordert
Wien (OTS) – Seit der Veröffentlichung eines Videos über eine eskalierte Konfliktsituation an einer Wiener HTL gehen die Wogen hoch. Die FSG-BMHS hält diesbezüglich fest, dass nur eine rasche Aufarbeitung der Vorgeschichte, Hintergründe und der daraus resultierenden Ereignisse Voraussetzung dafür sein kann, zeitnah die richtigen Konsequenzen zu setzen. **** 
Klar ist, dass Aggression, von welcher Seite auch immer sie ausgeht, keineswegs zu tolerieren ist und entsprechende Maßnahmen zu setzen sind. Ebenso inakzeptabel und zu sanktionieren ist die Anfertigung und Veröffentlichung von Videos ohne Einverständnis Betroffener.
Was dieser Fall jedoch erneut unter Beweis stellt ist, dass den Schulen dringendst die von der FSG-BMHS schon seit Jahren geforderten, nötigen finanzielle Ressourcen und psychologisch geschultes Unterstützungspersonal zur Verfügung gestellt werden müssen, um unsere Kolleginnen und Kollegen, dabei zu unterstützen, solche Vorfälle möglichst hintanzuhalten. 
Diesbezüglich ist die Politik gefordert, die das dafür nötige entsprechende Budget seit Jahren verweigert. Erziehungscamps, wie von Dominik Nepp (FPÖ) gefordert, bringen sicher nicht die Lösung des Problems. (Schluss)

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190506_OTS0070/fsg-bmhs-zu-konflikt-an-wiener-htl-aufarbeitung-und-unterstuetzung-fuer-die-schulen-dringend-gefordert

Ihr Team der FSG-BMHS

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AUFGABENKATALOG IM DIENSTRECHT NEU (pädagogischer Dienst)

Liebe Kollegin!
Lieber Kollege!

Neben der Unterrichtstätigkeit haben Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst (pd) zusätzlich Aufgaben (die jeweils einer Wochenstunde entsprechen) im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu leisten (bei voller Lehrverpflichtung). Es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für diese Stunden. 

Diese Tätigkeiten sind in der Lehrfächerverteilung (LFV) auszuweisen. Unterrichtstätigkeit kann nicht durch eine weitere Tätigkeit aus den untenstehenden Bereichen ersetzt werden und umgekehrt. 

Zu diesen Tätigkeiten gehören laut §40a Abs. 3 VBG im pd: 

  • Aufgaben eines/einer  Klassen- oder Jahrgangsvorstandes/Jahrgangsvorständin (§54 SchUG) 
  • Funktion einer Mentorin/eines Mentors (§39a VBG)
  • Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§23 HG) 
  • Aufgaben im Sinne der Anlage 3
  • Qualifizierte Beratungstätigkeiten im Sinne des Abs. 4 

Tätigkeiten, die dieser taxativen Auflistung nicht entsprechen, sind nicht zulässig

In Anlage 3 laut §40a VBG sind die darunter zu subsumierenden Tätigkeiten aufgeführt: 

  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des §52 SchUG (Anlage 2, 3 und 4 zum GehG) 
  • Wahrnehmung von Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene 
  • Fachkoordinatoren/Fachkoordinatorinnen im Sinne des §54 SchUG 
  • Studienkoordinatoren/Studienkoordinatorinnen [Schulen f. Berufstätige/Kollegs/Vorbereitungslehrgänge für jeweils  18 Studierende (SchUG-BVK)] 

Laut §40a Abs. 4 VBGzählen zu qualifizierten Beratungstätigkeiten:

  • Beratung von Schülerinnen und Schülern 
  • Lernbegleitung im Sinne von §55c und §78c SchUG 
  • Vertiefende Elternberatung 
  • Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten (§62 SchUG) 

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. 

Pro Beratungsstunde in der Lehrfächerverteilung sind 36 Wochenstunden á 50 min.  je Schuljahr zu leisten. Bei Teilbeschäftigung ist eine Aliquotierung der 2 Wochenstunden (bei voller Lehrverpflichtung) vorzunehmen. Die Angebote sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

Über die erbrachten Tätigkeiten sind Aufzeichnungen durch die Lehrperson zu führen. 

Sollte eine Beratungsstunde z.B. krankheitsbedingt entfallen oder wird diese nicht wahrgenommen, muss diese nichteingebracht werden. Die Einteilung einer Vertretung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter den beigefügten Durchführungsbestimmungen mit der Geschäftszahl: BMBF-722/0013-III/8/2015

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